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   LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98   

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https://dejure.org/2000,8626
LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98 (https://dejure.org/2000,8626)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.02.2000 - L 12 KA 102/98 (https://dejure.org/2000,8626)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - L 12 KA 102/98 (https://dejure.org/2000,8626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Radiologen auf Honorarausgleichszahlung ; Im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztliche Vereinigung vorgesehene Härtefallregelung ; Tatsachenermittlung nach § 20 SGB X; Mitwirkungspflichten gemäß § 21 Abs. 2 SGB ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, ist auch für diejenigen, die durch diese Regelung nicht begünstigt werden, die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. etwa BVerfGE 81, 156 (188 f.); 94, 372 (390); BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S.136).

    Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des erfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. etwa BVerfGE 81, 156 (188 f.); 94, 372 (390); BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S.136).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, ist auch für diejenigen, die durch diese Regelung nicht begünstigt werden, die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. etwa BVerfGE 81, 156 (188 f.); 94, 372 (390); BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S.136).

    Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des erfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. etwa BVerfGE 81, 156 (188 f.); 94, 372 (390); BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S.136).

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96

    Punktmengengrenze - Vetragszahnarzt - Absenkung

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, ist auch für diejenigen, die durch diese Regelung nicht begünstigt werden, die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. etwa BVerfGE 81, 156 (188 f.); 94, 372 (390); BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S.136).

    Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des erfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. etwa BVerfGE 81, 156 (188 f.); 94, 372 (390); BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S.136).

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 30/00 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Neustrukturierung durch Praxis- und Zusatzbudgets -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festzusetzenden Honorarverteilungsmaßstab an (Satz 2), der den Rechtscharakter einer Satzung hat und deshalb von der Vertreterversammlung beschlossen wird (zur Abgrenzung der Befugnisse vom Vertreterversammlung und Vorstand im Rahmen der Honorarverteilung: BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 28 S.209 f.; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S.245 f.).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Kassenärztliche Vereinigung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums im HVM alle Sachverhalte regeln kann, die mit der Honorarverteilung im Zusammenhang stehen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S.246; dazu auch: Clemens, MedR 2000, 17, 23).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festzusetzenden Honorarverteilungsmaßstab an (Satz 2), der den Rechtscharakter einer Satzung hat und deshalb von der Vertreterversammlung beschlossen wird (zur Abgrenzung der Befugnisse vom Vertreterversammlung und Vorstand im Rahmen der Honorarverteilung: BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 28 S.209 f.; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S.245 f.).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Dem Gesetz lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, welche Regelungen eine Kassenärztliche Vereinigung über die für die Honorarverteilung im engeren Sinne erforderlichen Bestimmungen hinaus in ihrem HVM treffen kann (hier also über die Regelungen der Anlage 1 und 2 des ab 1. Januar 1996 geltenden HVM der Beklagten hinaus; zur Anlage 1 und 2: Bayerischer Staatsanzeiger 1995 Nr. 51/52 S.22; geändert: Bayerischer Staatsanzeiger 1996 Nr. 13 S.4; zur Vergütung radiologischer Leistungen mit dem für die übrigen Leistungen geltenden einheitlichen Punktwert: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Dazu gehört auch die Regelung von Härtefällen für atypische Fallkonstellationen, die u.U. sogar von Verfassungs wegen geboten sein kann (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S.197 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S.210 f.; BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R, SGb 1999, 403; dazu auch: Clemens, a.a.O., S.19 f.).Um eine solche Härtefallregelung handelt es sich, wie sich schon aus der Überschrift "Härtefallregelung EBM 96" ergibt, bei der Anlage 4 zum HVM.
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Dazu gehört auch die Regelung von Härtefällen für atypische Fallkonstellationen, die u.U. sogar von Verfassungs wegen geboten sein kann (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S.197 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S.210 f.; BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R, SGb 1999, 403; dazu auch: Clemens, a.a.O., S.19 f.).Um eine solche Härtefallregelung handelt es sich, wie sich schon aus der Überschrift "Härtefallregelung EBM 96" ergibt, bei der Anlage 4 zum HVM.
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

    Auszug aus LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98
    Dazu gehört auch die Regelung von Härtefällen für atypische Fallkonstellationen, die u.U. sogar von Verfassungs wegen geboten sein kann (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu: BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S.197 f.; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S.210 f.; BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R, SGb 1999, 403; dazu auch: Clemens, a.a.O., S.19 f.).Um eine solche Härtefallregelung handelt es sich, wie sich schon aus der Überschrift "Härtefallregelung EBM 96" ergibt, bei der Anlage 4 zum HVM.
  • LSG Bayern, 12.04.2000 - L 12 KA 146/98

    Gewährung einer Honorarausgleichszahlung nach der Härtefallregelung ;

    Da die Ausführungen zur Auslegung und Anwendung der Anlage 4 zum HVM der Beklagten zutreffend sind und sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts verwiesen (vgl. dazu auch: Urteile des Senats vom 23. Februar 2000, Az.: L 12 KA 102/98, S.8 ff. und vom 12. April 2000, Az.: L 12 KA 89/98, S.9 ff.).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist auch für diejenigen, die durch diese Regelung nicht begünstigt werden, die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. auch Urteil des Senats vom 23. Februar 2000, Az.: L 12 KA 102/98, S.10 f. unter Hinweis auf BVerfGE 81, 156 (188 f); 94, 372 (390); BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S.136).

  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 201/01
    Das Bayerische Landessozialgericht habe bereits festgestellt, dass das Verlangen der Beklagten auf Vorlage einer vom Finanzamt bzw. Steuerberater bestätigten Einnahmen-Überschussrechnung zur Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensausübung (Härtefallregelung) geeignet und erforderlich sowie für den Kläger auch zumutbar sei (Urteil vom 23. Februar 2000, Az.: L 12 KA 102/98 und vom 12. April 2000, Az.: L 12 Ka 85/98).

    Dass es sich bei Härtefallentscheidungen in der vorliegenden Art dem Grunde und der Höhe nach um Ermessensentscheidungen handele, habe der Senat bereits mehrfach zur Anlage 4 des HVM und damit zu einer mit der Ziff.2.6.3.5.4 strukturell vergleichbaren Regelung des HVM festgestellt (z.B. Urteil vom 23. Februar 2000 - L 12 KA 102/98).

  • LSG Bayern, 30.01.2002 - L 12 KA 22/01

    Gewährung einer Honorarausgleichszahlung gemäß HVM; Vergleichsquartal bei einem

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Anlage 4 zu dem ab 1. Januar 1996 geltenden HVM befasst und diese immer für rechtmäßig angesehen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2000, Az.: L 12 KA 102/98, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2000, Az.: B 6 KA 56/00 B verworfen; vom 12. April 2000, Az.: L 12 KA 85/98, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des BSG vom 30. Januar 2001, B 6 KA 45/00 B, verworfen, vom 12. April 2000, Az.: L 12 KA 146/98, vom 24. Mai 2000, Az.: L 12 KA 161/98, vom 14. März 2001, Az.: L 12 KA 80/99 und vom 12. September 2001, Az.: L 12 KA 78/00).
  • LSG Bayern, 12.11.2003 - L 12 KA 71/02

    Höhe eines Honorarausgleichsbetrags auf der Grundlage der Härtefallregelung in

    Zunächst ist festzustellen, dass der Senat bereits mit Urteilen vom 23. Februar 2000, Az.: L 12 Ka 102/98, 12. April 2000, Az.: L 12 KA 85/98 (die dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom Bundessozialgericht mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2000, Az.: B 6 KA 56/00 B und vom 30. Januar 2000, Az.: B 6 KA 45/00 B, verworfen) und 14. März 2001, L 12 KA 80/99 die Anlage 4 zum HVM 96 für rechtmäßig angesehen hat.
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 200/01
    Dass es sich bei Härtefallentscheidungen der vorliegenden Art sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach um Ermessensentscheidungen handle, habe der erkennende Senat bereits mehrfach zu Anlage 4 des HVM und damit zu einem mit der Ziffer 2.6.3.5.4 strukturell vergleichbaren Regelung festgestellt (z.B. Urteil vom 23. Februar 2000 - Az.: L 12 KA 102/98).
  • LSG Bayern, 14.03.2001 - L 12 KA 80/99

    Streit über die Zuerkennung einer Honorarausgleichszahlung für das 3. Quartal

    Der Senat hat mit Urteilen vom 23. Februar 2000, Az.: L 12 KA 102/98, und 12. April 2000, Az.: L 12 KA 85/98, die Anlage 4 zum HVM 96 für rechtmäßig angesehen.
  • LSG Bayern, 07.02.2001 - L 12 KA 44/00

    Beendigung des Verfahrens trotz als "Rechtsbeschwerde" eingereichtem Einspruch

    In der Sache selbst ist der Kläger noch darauf hinzuweisen, dass der Senat mit Urteilen vom 12. April 2000 (Az.: L 12 Ka 85/98) und 23. Februar 2000 (Az.: L 12 Ka 102/98) bereits entschieden hat, dass das Verlangen der Beklagten auf Vorlage einer vom Finanzamt bzw. vom Steuerberater bestätigten Einnahmenüberschussrechnung nicht rechtswidrig ist und insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
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